Der #HohenzollernWalk, der zur Eröffnung des neuen Erlebnismuseums in der Cadolzburg von Tanja Praske veranstaltet wurde, war für mich ein gedanklicher Anlass mich noch einmal mit den Hofordnungen der Hohenzollern zu beschäftigen.
Die Hohenzollern, respektive die „Preußen“, sind garantiert nicht die Ersten, die einem einfallen, wenn man an Höfe denkt. Nicht einmal, wenn es nur um deutsche Höfe geht. Denn da sind Männer wie der Soldatenkönig – Friedrich Wilhelm I. (1688-1740) oder auch der „Alte Fritz“ – Friedrich II. (der Große) (1712-1786), die man mit Sparsamkeit, gar Geiz assoziiert, ebenso mit Krieg, mit Truppen, mit Soldaten, den „Langen Kerls“, garantiert jedoch nicht mit höfischer Pracht und mit Luxus.
Aber ein Hof musste ja auch nicht immer (übertriebener) Luxus sein. Ein Fakt, den man gerne vergisst während man an Versailles und Ludwig XIV. denkt.
Es gab auch kleine Höfe, wenig luxuriöse Höfe, solche, die mehr Sein und Standesnormalität waren als Prunk und übertriebener Luxus. Letztlich gab es von ihnen deutlich mehr als von jenen pracht- und glanzvollen Höfen. Aber auch diese eher kleinen und zurückgenommenen Höfe bestanden noch immer aus ausreichend vielen Menschen und mussten irgendwie organisiert werden.
Ganz abgesehen davon spiegeln die beiden angesprochenen Hohenzollern beileibe nicht die Mehrheitseinstellung ihrer Familie in Sachen „Hof“ wieder. Da gab es sehr wohl auch die Anderen: den Vater des Soldatenkönigs etwa – König Friedrich I. von Preußen (1657-1713) – dem Luxus und Prachtentfaltung wichtige und willkommene Machtmittel waren.
Die Hohenzollern und ihre Bedeutung für die Entwicklung der Hofordnungen
Und da gab es die zahllosen früheren Generationen der Hohenzollern, vor allem auch die in Bayern, genauer gesagt die in Brandenburg-Ansbach. Natürlich auch noch die frühen Hohenzollern in Brandenburg, lang bevor man von Preußen sprach.
Diese Generationen von Männern und auch Frauen aber waren es, die ganz entscheidend waren für die Herausbildung der Quellengattung der Hofordnungen:
Eine der längsten und ausführlichsten Hofordnungen, die uns aus dem deutschsprachigen Bereich vorliegen, ist die Joachims II. von Brandenburg (1505 – 1571).[1] Sie umfasst in der Edition Kerns aus dem Jahr 1905 nicht weniger als 34 Seiten. Mit ihrer Ausführlichkeit zählt sie auch zu den wenigen ihrer Art, die nach den „idealen“ Vorstellungen gegliedert ist: sie besteht im Grunde genommen aus zahlreichen Einzelordnungen, die in einem Dokument zusammengefasst sind und mit Hilfe von Überschriften gegliedert wurden.
Johann Philipp Carrach beschrieb diese seiner Ansicht nach sehr seltene Form der Hofordnung sehr blumig und metaphorisch; es sei dies die Art Hofordnung, so Carrach, „die mit der Mannigfaltigkeit ihres Inhalts die römischen Zwölftafelgeseze samt dem Sachsen- und Schwabenspiegel übertrift, und in einer einigen Verordnung, mit Einrichtung des völligen Hofwesens, ein ganzes Corpus Juris Aulici darstellet.“[2]
Der interessanteste Fakt allerdings, der zutage tritt, wenn man deutsche Hofordnungen der Frühen Neuzeit miteinander vergleicht ist, dass in den höfischen Ordnungen der Hohenzollern (meines Wissens nach) erstmals eine neue Amtsbezeichnung auftritt, es ist dies die des Kammerjunkers.
An den meisten Höfen gab es das Amt, das ursprünglich mit den Finanzen des Fürsten und deren Verwaltung betraut gewesen war und das in späteren Zeiten dann vielfach zu einem rein zeremoniellen Hofamt mutierte: das „Kämmereramt“. Der Amtsinhaber wurde dementsprechend als „Kämmerer“ bezeichnet. Auch an den hohenzollernschen Höfen gab es den Kämmerer, jenen Edelmann, der sich um die persönlichen Belange des Fürsten zu kümmern hatte und wie an nahezu allen Höfen gab es unter ihm eine Abfolge subalterner Bediensteter, diese allerdings wurden nach hohenzollernschen Hofordnungen nicht wie gewohnt „Kammerdiner“ oder „Kammerjungen“ oder „Pagen“ genannt, sondern „Kammerjunker“ bzw. „Hofjunker“.
Vergessen darf man in diesem Zusammenhang keinesfalls, dass es ausgerechnet die Hohenzollern waren, die das Amt des Erbkämmerers im Heiligen Römischen Reich inne hatten.

Jener Kammer-, bzw. Hofjunker taucht tatsächlich zuallererst in den Hofordnungen verschiedener Hohenzollern auf. Im Gegensatz zum Kämmerer war der Kammerjunker nie mit der Finanzverwaltung betraut. Von Beginn seiner Entstehungsgeschichte an, umfasste der Aufgabenbereich des Kammerjunkers einzig und allein die Bedienung des Fürsten, vorzugsweise in dessen Gemächern.
Auch der Bruder Joachims II. – Johann von Küstrin (1513 – 1571) erwähnt und beschreibt dieses Hofamt in seiner Hofordnung. Und es verwundert nur wenig, wenn man feststellt, dass sich auch die Schwester Joachims und Johanns – Elisabeth von Calenberg (1510 – 1558) intensiv mit der Organisation des Hofes und der wichtigsten Hofämter auseinandergesetzt hat und ihre Gedanken hierzu in einem Unterrichtsbüchlein für ihren Sohn niederschrieb. Von Johann von Küstrin wissen wir überdies, dass er mehrfach Hofordnungen für Verwandte verfasste, so etwa für seinen Vetter Albrecht im Jahr 1540.[3]
Dieses Faible für Hofordnungen und Hoforganisation hat in der Familie der Hohenzollern im Übrigen eine lange Tradition, denn bereits der Urgroßvater der drei erwähnten Geschwister – Albrecht Achilles von Brandenburg (1414 – 1486) – hatte sich intensiv mit der Hofhaltung und den Tätigkeiten verschiedener Hofämter beschäftigt. Darüber hinaus pflegte er einen ausführlichen Briefwechsel mit Familienmitgliedern und befreundeten Fürsten über genau dieses Thema. Seine Töchter Elisabeth und Sibylle heirateten in den Jahren 1467 und 1481 in die Territorien Württemberg und Jülich-Berg ein; von eben diesen Höfen sind ebenfalls sehr ausführliche Hofordnungen auf uns gekommen.
So kann man durchaus sagen, dass die Hofordnungen der Hohenzollern, insbesondere die beiden Ordnungen Joachims II. und Johanns von Brandenburg-Küstrin zu den längsten und ausführlichsten Hofordnungen gehören, die auf uns gekommen sind und dass sie allem Anschein nach „Meilensteine“ gewesen sind und ausgesprochen prägend wirkten für alle weiteren Hofordnungen an protestantischen Höfen seit dem 16. Jahrhundert.[4]
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[1] Arthur KERN, Deutsche Hofordnungen des 16. und 17. Jahrhunderts, 2 Bde., Berlin 1905-1907, hier: Bd. 1, S. 1-34. Vgl. auch Martin Hass, Die Hofordnung Kurfürst Joachims II. von Brandenburg, Berlin 1910, ND Vaduz 1965.
[2] Johann Philipp CARRACH, Grundsäze und Anmerkungen zur Käntnis des Teutschen Hofrechts, in: Wöchentliche Hallische Anzeigen (1755/1757), Sp. 807-817; Sp. 823-832; Sp. 844-853 und Sp. 457-472; Sp. 473-486; Sp. 489-499; Sp. 505-516; Sp. 521-538, hier: Sp. 848f. Vgl. auch Friedrich Carl von MOSER, Teutsches Hof-Recht in zwölf Büchern, 2, Frankfurt-Leipzig 1761, Bd. 1, S. 71f. und Monika SCHLECHTE (Hg.), Julius Bernhard von Rohr: Ceremoniel-Wissenschafft der Grossen Herren, Berlin ND Leipzig 1733 ND 1990, S. 231.
[3] Ludwig MOLLWO, Markgraf Hans von Küstrin, Berlin 1926, S. 466f.
[4] Anja Kircher-Kannemann, Heilsame auffsicht und verfassung. Hofordnungen vom Mittelalter bis zur Neuzeit, phil. Diss., Düsseldorf 2015, https://docserv.uni-duesseldorf.de/servlets/DocumentServlet?id=35219, S. 199.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Anja Kircher-Kannemann (2. August 2017). Wer hat’s erfunden? – Die Hohenzollern und ihre Hofordnungen. Hof und Ordnung. Abgerufen am 16. März 2025 von https://doi.org/10.58079/pou8
Liebe Anja,
herrlich! Freut mich sich, dass dich der #HohenzollernWalk so nachhaltig beschäftigt und wir darüber etwas über die Hofordnung am Hof der Hohenzollern erfahren!
In wieweit waren denn diese Hofordnungen von der französischen Hofordnung beeinflusst? Gut. Ludwig XIV. war ein anderes Kaliber. Er nutzte die Prachtentfaltung dazu, den hohen Adel und mögliche Rivalen in Schach zu halten, indem er sie an Versailles “band”. Max Emanuel eiferte ihm ja in der Prachtentfaltung nach und verstand nicht, dass es ein politischer Schachzug seines Idols war. Nun gut, dann kam noch der spanische Erbfolgekrieg in dazwischen und damit das langjährige französische Exil des Wittelbachers.
Danke für deine Hintergrundinfos – für mich sind sie sehr bereichernd. Leite ich auch weiter!
Herzlich,
Tanja
Liebe Tanja,
die deutschen Hofordnungen sind recht verschieden zu den französischen. Eine mehr oder minder starke Beeinflussung fand durch Burgund statt. Diverse Ähnlichkeiten ergeben sich also tatsächlich primär über diese gemeinsame Wurzel und natürlich über den karolingischen Hof des frühen Mittelalters, denn hier wurden die “klassischen” Hofämter grundgelegt. Manche Territorien übernahmen im Verlauf des 17. und 18. Jahrhunderts einige Amtsbezeichnungen aus Frankreich (klar da Französisch die Hofsprache war). Den wichtigsten Einfluss übten Frankreich und der französische Hof aber in Bezug auf eine zunehmende “Zeremonialisierung” mancher Höfe aus. Ein gutes Beispiel ist da der Hof Carl Theodors (wir bleiben also in Bayern ;-)) Seine “Hofordnung” ist im Grunde eine reine Zeremonialordnung in der es um Zutritt geht und um angemessene Kleidung. Sie heißt auch nicht mehr nur Hofordnung, sondern “Hof- und Kammerordnung”, womit wir wieder beim Thema wären. Diese Hofordnung ist übrigens online: http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10319835-5
Die Wittelsbacher sind ein gutes Beispiel für diese eher zeremoniellen und prunkvollen Höfe, zumindest laut Hofordnung. Das Gegenteil findet man z.B. bei den Württembergern, bei denen die Hofordnungen eher klingen wie reine Gesetzestexte und zeremonielle Fragen fast nicht angeschnitten werden. Zu diesem Thema und dieser Form der Hofordnung habe ich gerade einen Aufsatz in der Zeitschrift für Württembergische Landesgeschichte veröffentlicht.
Es freut mich, dass Du meine Infos bereichernd findest und ich freue mich schon auf Deine nächsten Aktionen, denn so finde auch immer wieder neue Perspektiven!
Herzliche Grüße
Anja