Hofordnung des Grafen Ernst zu Holstein-Schaumburg – 1601
Bild: Hans Rottenhammer [Public domain], via Wikimedia Commons
Für das Territorium Holstein-Schaumburg ist mir bis dato keine einzige edierte Hofordnung bekannt (wie immer hier die Bitte mich zu korrigieren, sollte jemand eine edierte Ordnung kennen).
Graf Ernst zu Holstein-Schaumburg , geboren am 24. September 1569 in Bückeburg, trat im Jahr 1601 die Regentschaft in den Grafschaften Schaumburg und Holstein-Pinneberg an. Wie viele andere Regenten auch, war dies für ihn Anlass genug eine neue Hofordnung zu installieren und so datiert die hier folgende Hofordnung auch eben genau aus dem Jahr 1601.
Als ich vor Jahren begann mich mit Hofordnungen zu beschäftigen, war es Gerhard Schormann, der mir diese Ordnung überließ. Er hatte sie bei seinen Recherchen zu Hexenprozessen eher zufällig im Bückeburger Stadtarchiv gefunden und aus schierem Interesse und aus Neugier transkribiert.
Die hier nun vorliegende Transkription basiert auf jener Gerhard Schormanns, dem ich sehr dankbar für die Überlassung bin. Allerdings muss ich gestehen, dass einige Passagen des Originals recht unleserlich, bzw. beschädigt sind, so dass einige wenige Auslassungen entstanden sind.
Auch entspricht die hier vorliegende Fassung nicht den heute gängigen Editionsrichtlinien. Eine diesen Richtlinien entsprechende Fassung werde ich in einiger Zeit nachliefern. Dennoch liefert bereits diese Fassung der Hofordnung bereits ein weiteres kleines Mosaiksteinchen zum besseren Verständnis und zur Vervollständigung des Bildes über deutsche Hofordnungen der Frühen Neuzeit.
Text der Hofordnung des Grafen Ernst zu Holstein-Schaumburg, 1601
StA Bückeburg Des. L9 Nr. 1A
72r
Unser von Gottes Gnaden Ernst Grafen zu Holstein, Schaumburg und Sternenberg, Herrn zu Geturnen, Haus- und Hofordnung, wonach sich unser Hofmeister und alle ander Diener sollen richten.Die Ehre Gottes belangend
Erstlich befehlen wir ernstlich u wollen, daß alles Hofgesinde jung und alt fur allen Dingen Gott dem Allmächtigen fur Augen haben u in Zeiten, wenn man das Wort Gottes predigt, fleißig zur Predigt gehen, das göttliche Wort in aller Zucht u Demut hören u lernen u keineswegs ohne unvermeidliche Verhinderung verseumen soll.
Was auch die gar greuliche Gotteslästerung, fluchen u schworen bei dem heiligen Namen Gottes, [???] und dergleichen der Teufel bei der gemeinen jungen Jugend angenommen, ist leider am Tage. Derhalben wollen wir solche unsern Hof- und Hausdieneren, sie sein groß oder klein, wer sie wollen, nun hinfüro nicht gestatten, sondern dies sowohl als andere Gottslästerliche auch schandbare Rede an allen Orten u insonderheit in der Hofstuben u uber Tisch ernstlich verboten haben. Deswegen soll sich ein jeglicher dessen abwehren u dafur hueten bei Vermeidung unser unnachlessiger Straf.
Es ist auch unsere ernstliche Meinung u wollen, daß sich all unser Haus- und Hofgesinde gegeneinander soll freudnlich schicken und alles Hader und Zankes enthalten. Wer aber mit den <andern was zu thun fende [?], soll solches bei dem Hofmeister gehorig anbringen, der alsdan die Pilligkeit>72v
Darinne furnehmen u wer schuldig befunden wird, nach Gestalt den Sachen drumb gestrafet werden.
Hofstuben belangend
Des morgens zu sieben Uhren, sobald zur morgen Suppen geblasen, soll jedermann wer Suppen essen will, er sei dan der große oder kleine, auf die Hofstuben kommen, da einem jeden an seinem Tische die Suppen u was sich des Tags geburt gereicht werden soll. Und soll sonst der Koch an keine ander Orter Suppen geben, allein dem Gesinde im Stein werk, Staljungen, Meyerschen u Megden im Vorwerk ausgenommen, welche ihr Essen fur der Kuchen abholen sollen. Und soll das Essen der Suppen kurz gemacht werden, daß alsbalt ein jeder gessen, aufstehen u an seinen Ort gehe u nicht lenger dan als das Essen wehret, sitzen pleibe.
Es sollen die Stalljungen zu solchen Zeiten, wenn sie die Suppen geholet, niemand klein oder groß mit sich in dem Stalle essen lassen oder Gelage darinnen halten, darauf der Hofmeister soll fleißig Acht haben. Wo solches erfahren, sollen sie gestrafet werden. Es soll auch den reisigen Knechten u unsern Leibschutzgern selber ernstlich verboten sein, niemand Fremdes in den Stall zu furdern oder Gelage drinne zu halten ohne Erlaubnis. Drauf soll der Hofmeister ernstlich acht haben u dafür sein <daß es nicht geschehe, dann> wir solches keineswegs <leiden wollen.>73r
Auf die heiligen Tage aber wenn Gottes Wort gepredigt, soll den Morgen keine Suppe gegeben werden, es wehre dan, daß jemand in Gescheften oder sonst sollte verschicket werden.
Wenn auch abends u mittags geblasen, soll sich ein jeglicher zeitlich u sobalt geblasen zu Hofe verfügen u an den Tisch setzen, dahin er verordnet ist, damit der Saelmeister sehen muge, wie ein jeder Tisch besetzet u darnach kohne anrichten lassen. Und soll sich keiner an einen frembden Tisch setzen, da er nicht verordnet ist, es wehre ihn dan von unserm Hofmeister befohlen, welches des nach gestalten Sachen mechtig sein soll. Dan wo der Hofmeister einen jeden hinsetzet, soll ihm niemand darin zu entgegen reden oder handeln bey Vermeidung ernstlicher Strafe.
Wer auch zu rechter Zeit nicht zur Mahlzeit kumbt, deme soll für Kuchen u Keller nicht gegeben werden, es wehre dan, das jemand in befohlen Sachen in unser, der Cantzley oder aber von Befelchhabern außen gewesen u auf die Mahlzeit nicht wiederkommen kohnen oder sonsten fur der Mahlzeit verreisen mußen. Und da unsere Rethe in Tagleistung verhindert wurden u die Jeger, welche keine gewisse Stunde halten kohnen, mugen die Rethe an deren dazu deputirten Tische, die andern auch ingleichen nach Gelegenheit gespeiset werden.
So soll auch das Gesinde fur Essen das Benedicite und folgende nach der Mahlzeit das Gratias beten, alsdan soll unter <solchem beten jedermann> still sein und bey sich <selbst demütiglich> beten.73v
Darnach soll einjeder im Namen Gottes, was furgesetzet wird, in Stille u guter Zucht essen u ohne Rufen, Geschrey oder Murmeln genießen u jederman gedenken, daß sie auf einem Grafen des Reichs u nicht auf einem Krughaus sein. Wer darüber sich nicht der Gepur verhalten wird, soll seiner Straf gewertig sein.
Der Saelmeister soll dem Koch allemal ansagen, wie stark ein jeder Tisch besetzt; darnach soll der Koch notturftig u gepurlich anrichten. So soll der Hofmeister hierauf ernstlich sehen, daß solchs musse gehalten werden, des sollen auf der Rethe u Junkern Tisch den Mittag acht Essen u druber noch Butter und Keese und den Abend desgleichen, wie dan auch auf den Cantzley-Tisch zu jeder Zeit sechs u sonsten auf der Knechte Tisch funf Essen u sonsten auf die andern Tische durchaus den Mittag mit der Küchenspeise vier Essen u den Abend desgleichen ausgerichtet werden, daran sich jeder, der unser Diener sein will, soll genugen lassen und dagegen nichts reden bei Vermeidung ernstlicher Strafe. Jedoch sollen der Hofmeister u Küchenschreiber nicht allein den Köchen ernstlich anzeigen, sondern mit allem Fleiß dahin beschaffen, daß solche Essen, die mit schwerem Gelde zuwege bracht werden, unstraflich, reinlich u gar gekocht werden, damit es wol zu essen sein muge und nicht Fieber oder auch Krankheit verursacht werden.
Die Mahlzeit soll ihre gepurende Zeit haben und nicht zu lange <gehalten> werden, sondern soll der Saelmeister, <wan jeder sein Essen> gegessen>, stracks wieder >anrichten. Des> soll man im Winter und74r
Sommer umb eilf Uhr zur Mittagsmahlzeit blasen u uber ein Virtheil Stunde aufs ellerlengste mit dem anrichten nicht warten, darnach die Mahlzeit anfangen. Den Abend des Winters umb funf schlegt, aber den Sommer umb sechs blasen u aufs legste ein Virtheil Stunde darnach die Mahlzeit anfangen. Und soll jederzeit sommers und winters nach geblasener Mahlzeit, wenn der Saelmeister zu beten aufklopft u gebetet worden, das Gesinde aufstehen, sich von der Hofstuben machen, ob die Befelchhabere miteinander an ihrem Tisch zu reden hetten, daß sie daran nicht verhindert werden. Und soll auf dasmal kein Bier mehr gefurdert noch gegeben, sondern die Hofstube, sobald die Befelchhabere abgehen, zugeschlossen werden.
Und wen auf der Hofstuben, wie vorgemeld, aufgehoben, sollen alle Becken u was an ganze Brot u Kost uberpleibt, wiederumb fur Kuchen u Keller getragen u dem Koch u Schluter geliefert werden. Die Scheiben Brot u alle Stucke sollen durch den Saelmeister fleißig aufgehoben u der Gewohnheit nach in die Hande der Armen getreulich gewendet werden, welches zu geschehen die Beflchhabere mit sonderm Fleiß befurdern sollen.
Und soll vom Tische von der Hofstuben niemand die Becken auf ander Orter, dan allein für die Küchen tragen, noch sonsten worein verschließen, [oder?] auf sein eigen Hand weder heimblich oder offenbar aufheben, bei Vermeidung großer Straf.74v
Es soll auch niemand Macht haben, er sei auch wer er wolle, daß er jemand Fremdes auf die Hofstuben zu Tisch fuhren muge, es geschehe dan aus Befelch und Erlaubnis des Hofmeisters. Wo aber der Saelmeister jemand Fremdes an dem Tisch, dahin sie nicht gehoren, befünde, die oder denselben soll er wieder abzuführen schuldig sein; und so er hierinnen seumig wurde, so soll er drumb gestraft werden.
Der Saelmeister soll auf die Hofstuben gar fleißig aufsehen, daß kein Bier oder Brod verunratet und das zu rechter Zeit aufgehoben und was uberpleibt mit sambt dem Becken wie vorgemelt wieder für die Küchen u Keller jederzeit getragen u alda überliefert werden muge, auch die Tischtücher reinlich verwahren u die Stopfe [Stoffe] ausschwingen, spülen u bis zu negster Mahlzeit einschließen u verwahren. Dan wo darüber durch des Saelmeisters Verseumbnis an Becken, Stopfen, Tischtüchern oder desgleichen was verlohren wurde, daß er solchs zu bezahlen soll schuldig sein. Und wenn also die Mahlzeit geschehen u alle Ding an seinen Ort gestellet, soll er wie oben vermeldet die Hofstuben wieder zuschließen. Es soll auch der Stubenhitzer für allen Dingen auf das Feuer und die Licht an allen Ortern gar getreulich u fleißig aufsehen, gleich ihme das befohlen u vertrauet wird und sich keinen Abend schlafen leggen, er habe dan an allen Ortern nach Feuer und Licht gesehen, worauf sonderlich der Hofmeister, daß solchs geschehe, groß acht haben soll.75r
Es sollen auch nicht ehe dan von Michaelis bis Lichtmessen den Abend Lichter ausgeben werden, ausgeschlossen die Befehlhabere u Cantzley, wenn dieselben zu schreiben haben.
Es sollen auch die Jagthunde u Winde nicht aufs Haus, vielweniger auf die Hofstuben gelassen, besondern im Jagthaus verwahret u nach unser Ordnung daselbst gespeiset werden.Kuchen belangend.
So soll einem jeden, er sei wer er wolle, die Kuche darinnen sich anrichten zu lassen oder zu zechende oder über diese Ordnung etwas draus zu fürdern ohn Erlaubnis des Hofmeisters jedermann zum hohesten verbotten sein allein die hieruntern gesetzten Personen, so der notturft nach darein gehen müssen. Und da jemand hierüber dareinginge oder von dem Kochen darein gelassen worde, der soll beneben dem Koch in grauliche Strafe genommen werden.
Personen in die Kuchen erlaubt.
Mund- und Hauskoche mit ihren Gesellen und Jungen; der Hofmeister, Küchenschreiber u Weinschenken; der Fischer u Gartner aber, wenn sie Fische u was in die Küche pringen, dasselbe sollen sie dem Koch durchs Fenster in die Küchen reichen und sonst niemand, es geschehe dan mit des Hofmeisters selbst Befehl u Wissen. Es sollen auch die Koche niemand weder heimblich oder offentlich, deme es nicht gepurt, aus der Küchen etwas geben
75v
Zu kehren es werde ihnen dan befohlen von dem Hofmeister, wie sie dan auch sonderlich da zu sollen beeidigt sein.Keller belangend
Die Byerschluter sollen auch niemand, er sei wer er wolle, ausgenommen dem Schreinmeister in den Keller gestatten oder darin Gelage halten auch an heimbliche Orter, es sei wo es wolle, einig Byer zu geben sich unterstehen ohn des Hofmeisters, der des anstatt unser Macht hat, austrucklichen Befehl oder Erlaubnis. So sie drüber tun, sollen sie ihrer Strafe warten.
Und sollen also die Schlüter an ungebuhrende Orter das Byer nicht verspeisen, sondern sich der Ordnung wie eben und unten gesetzt zu verhalten wissen. Wo es aber anders befunden werde, sollen sie wie gemeldet ihrer Straf erwarten.
Erstlich sollen sie in Zeit der Morgensuppen nach Gelegenheit auf jeden Tisch auf der Hofstuben aber sonst an keinem Ort, es geschehe dan mit Wissen u Befehl des Hofmeisters, die Gepür an Byer u Brot zu geben wissen, ausgenommen was die Kochen u Stalljungen, auch Steinwerk, Vorwerk u diejenigen Personen, so oben berürt, zu ihrem Morgenbrot oder sonst in der Kuchen zur Suppen notig, das sollen sie ihnen auch geben. Und wen das Morgenbrot geendigt, sollen sie fur der Mittagsmahlzeit kein Byer ausspeisen.
Unter der Mittagsmahlzeit sollen sie nach Gelegenheit der Personen Byer zapfen u die Mahlzeit geschehen u aufgehoben, sollen sie wie oben gemeldet,
76r
Auf keinen Tisch mehr Byer geben, sondern es damit gut sein lassen. Zwischen den Mahlzeiten sollen sie auch kein Byer ausgeben, allein zu zwei Uhren sollen sie an gepürende Orter den Untertrunk geben. Drauf dan der Saelmeister Achtung haben u fur dem Keller sein soll, damit der Untertrunk als an gepurende Orter gegeben werde, darnach den Keller wieder zuschließen, es wurde ihnen dan vom Hofmeister sonderlich befohlen. Der Hofmeister soll auch ein Ordnung machen, wieviel in die Kannen, drein man das Byer fürm Keller holet, nach Gelegenheit u Vielheit der Personen geschenkt werden soll. So aber jemand den Untertrunk verseumen u zu rechter Zeit nicht holen würde, demselben soll hernacher nichts gegeben werden.
Die Abendmahlzeit sollen sie auf obenbenante Zeit wieder speisen, wie auf die Mittagsmahlzeit verordnet und wen das geschehen, sollen sie abermals kein Byer mehr ausspeisen, bis um sechs Uhr sollen sie einem jedem, deme es gepurt, in Beisein des Saelmeisters den Schlaftrunk geben u darnach den keller zuschließen u ganz u gar bei Vermeidung hoher Strafe wie oben vermeldet kein Byer mehr ausgeben u speisen, sie kriegen dessen dan sonderlichen Befehl.
Damit soll sich ein jeder genügen u ferner die Schlüter im Keller unbemuhet lassen. Wer aber darüber fur dem Keller klopfen oder sonst unsteumig Pochen treiben oder die Schlüter mit […] Worten anspringen worde, der soll seiner schweren Strafe unnachlessig erwarten.
76v
Die Weinschenken sollen auch an keinem Ort Wein oder frembd Getrenke, es geschehe dan mit des Hofmeisters austrucklichem Befehl, verspeisen, auch einige Zeche in dem Keller bei Vermeidung Unser Ungnade u Straf halten und unserm Hofmeister alle Abend den Schlüssel zu uberantworten, wie dan auch zu berechnen, wieviel an Weine wochentlich aufgangen hiemit auch auferlegt sein.Weißbecker
Der Byerschluter soll das Weißbrot in einer verschlossen Kasten halten u es daraus an die Orter wenden, als ihme befohlen ist, und sonsten keinem etwas reichen oder geben, es geschehe dan aus sonderlichem Befehl. Da er drüber thun wurde, soll er dagegen gepürlicher Strafe gewertig sein.
Es sollen auch diejenigen, die auf Unserm graflichen Tisch die Mahlzeit uber warten, nicht ehe essen, bis die Mahlzeit geendigt, u was an Kost abgenommen, soll alspalt wiederumb für die Kuchen getragen, u wenner unser Mahlzeit geendigt u die Aufwerter darnach essen wollen, sollen sie sich von neues aus der Kuchen wiederrumb in die Hofstuben anrichten u Kost holen lassen. So sollen auch unsere Edelknaben, der Silberknecht u Lackaien keinen an ihren Tisch, dieweil sie essen, ohn sondern Befehl des Hofmeisters bei sich nehmen.
So auch jemand von den Dienern bei Haus etwas zu werbende hette, dessen soll sich ein jeder eigener Person, wo er nicht dazu gefürdert wird, enthalten, sondern dasselbe durch den Canzler, Drosten oder Hofmeister
77v
Welchen unter denen solche Werbung wegen seines Amts billig gepuret oder bei der Hand anbringen lassen u von demslebn Bescheid erwarten, damit grafliche Reputation erhalten werden muge. Wo aber die Befehlhaber selbst ihrer Amtshendel mit Uns zu reden, mugen dieselben (doch auf vorgehen Angebend) sich zu Uns verfügen u ihre Sachen ausrichten.
Was aber Regierungssachen belangt, dem soll sich niemand annehmen, sondern die dazu bestellet sein, auf daß draus kein Unordnung u Nachteil entstehe.
Zudeme soll sich auch ein jeder Unser Gemächer u der Orter, da wir zu essen pflegen, enthalten u sich drauf nicht finden lassen, es sei dan Sache, daß jemand drauf bescheiden werde, jedoch ausbeschieden die drauf verordnet sind.Altfrauen Cammer belangend
Es soll sich ein jeder edel oder unedel Knecht oder Junge des Haus- und Hofgesindes der Altfrauen u Megde Cammer wie dan auch des Vorwerks u den darin vorordneten Meierschen u Megden enthalten u sich drauf keinerleiweise finden lassen vielweniger Zecherei anrichten. Da aber jemand von denen, so es gemechtiget, dahin verschickt, soll er dasjenige, so ihme befohlen, mit gepurender Zucht ausrichten u darnach wieder abgehen, damit Altfrau, Meiersche u Megd ihrer befohlenen Arbeit desto fleißiger u treulicher aufwarten u darin von niemand mugen verhindert werden, bei ernsthafter schwerer Strafe. Es soll auch
77v
Niemand die Altfrauen od Megde, wenn sie Bedden aufhalten, oder sie zutrinken notigen, sondern, ihrer Wege passiren lassen.
Es soll auch unserm Gesinde niemand an frembde Orter zu gehen und zu verreisen bemechtigt sein, er habe dan deswegen von obg. Unsern Hofmeister Urlaub und Vergunstigung gesucht und erhalten, wie dan auch den Megden im Stein- und Vorwerk hinunten zu gehen soll verboten sein, sie sein dan dessen sonderlich erlaubtGemeine Notturft
Welchen es nicht befohlen, die solle dem vorigen Verbot nach niemand aufs Haus führen, u soll auch von unserm Wachtmeister, so auf die Pforten zu warten bestellet, ohn unsern offentlichen Befehl niemand aufgelassen werden bei Vermeidung gepurlicher u ernstlicher Strafe. Es soll auch unser Wachtmeister samt seinen zugeordneten Soldaten, so auf die Pforten zu warten allein beschieden, derweil das Haus unverschlossen, welchs alle Mahlzeit auch geschehen soll, von der Pforten weder aufs Haus oder sonst wohin nicht weichen oder sich verschicken lassen. Wenn aber fremde Botten mit Briefen ankommen, soll stets einer dasselbe bei unser Canzley anzeigen.
So soll auch die Pfort den Tag verschlossen und kein Wieme ausgesteckt [?] pleiben, sondern dieselben, so auf die Pforten sonderliche beeidigt u bestalt, sollen jederzeit in der Pforten sich finden lassen, damit einjeder, der auf das Haus gehoret u anklopft, ein-, die Frembden aber dafür, bis es befohlen wird, gelassen werden.78r
Wie dan auch der Wachtmeister neben seinen zugeordneten Soldaten kein frembt Byer aus der Stadt zu holen berechtigt, sondern auch darin Zeche du Gelage zu halten ihnen ernstlich soll verboten sein,
Es soll sich auch menniglich niemand ausbescheiden mit den Gemachern und Bettern des Hauses, wie die drauf zu befinden u dahin ein jeder geordnet begnugen lassen, der einer sich mit u bei den andern leiden u die gelegenheit, daß man einem jedern nicht ein besonder Gemach u Bette einthun kann, bedenken u hierüber nicht murren oder sich, da er seines Gefallens nicht unterzubringen, an den Befehlhabern oder Altfrauen mit unnützen Worten vergreifen bei Vermeidung schwerer Straf.
Es soll auch zu drey Schlegen vom Kornschreiber gepurlicher Haber auf die Pferde gegeben werden. Da aber jemand zu angeregter Zeit nicht kommen u Habern empfangen wurde, soll ihme derselbe hernacher nicht gegeben werden, es were dan, daß jemand in Gescheften ausgewesen.
Das Heu u Stroh soll der Vorwerkshofmeister zweimal in der Wochen als Mitwochen u Sambstag umb zwei Uhr nachmittags der gepur auf ein Pferd einem jedem geben u zustellen.
Zudem soll, wenn geschlossen, welches den Sommer wenn die Milch aufs Haus gebracht und den Winter um acht Schläge geschehen soll, das Haus um niemands willen wieder aufgeschlossen u eröffnet werden
78v
Dann Sache, daß zum hohesten u sonderlich Land u Leuten dran gelegen oder aber, daß wirs sonderlich haben u befehlen wurden, bei Vermeidung hoher Straf und sollen alsdann die Schlüssel dem Hofmeister alle Abend zugestellet u uberreicht werden.
Alle u jede abgeschrieben Puncta keinen ausgeschlossen, wollen wir wolgemelter Graf von jedermenniglich, er sei wer er wolle, der unser Diener sein will, sobald diese Ordnung abgelesen, gehalten haben u geben derwegen volnkommen Macht unserm Hofmeister Arnd von Kerssenbruch hiermit in aller unser Diener, Haus- und Hofgesinds Gegenwärtigkeit, eins für alle ernstlich auferlegend, daß er mit hohestem seinem Feliß dran sein soll, daß in keinem der obenbeschriebenen Punkten etwas überschritten werde.
Und so jemand wäre, groß oder klein, der dargegen handlete, den soll er ohne alle Erholung weitern Befelchs stracks nach Gestalt der Verwirkung in Strafe nehmen, und im Fall sich jemand, er wäre auch so groß als er immer wolle, dargegen sperrte, den soll er Kraft dieses Befelchs mit Gefängnis, Verweisung des Hauses, gänzlicher Verurlaubung ohn alle Befahrung unser Ungnade zu strafen Macht haben. Darinnen wollen wir ihm auch nicht weniger, dann ob wir ihme solchs in specie austrücklich in der Person befohlen hätten schützen u beispringen.
Derwegen wollen wir solchs also austrucklich unsern Dienern hiermit vermelden und anzeigen, auf daß, ob jemand
Um Übertretung eins oder mehr Artikuls dieser obenbeschriebenen Ordnung übertrete und von unserm Hofmeister drum gestrafet würde, des jedermann wissen soll, daß solchs unser Willeund Befehlch sei und darüber ernstlich halten wollen. Derhalben unser Hofmeister schuldig sein soll, solchen unsern gräflichen Befelch ernstlich ohne jemands scheuend nachzusetzende. Dann da er hierinnen durch die Finger sehen oder nachlässig sein würde, soll er befinden, daß er drum mit Ungnaden angesehen werden soll.
Damit jedermann auch sehe u wisse, daß dies unsere ernstliche Meinung sei und sich jedermann gegen ihn der Gebühr zu verhalten wisse, so haben wir zu wahrer Urkund und fester Nachsetzung alles desjenigen, was hierinnen gesetzt u verordnet, diese Ordnung mit eigener Hand unterschrieben u unserm gräflichen Pitzschaft befestigt.
Geschehen auf unserm Haus Stadthagen den
Anno 1601
PDF der Hofordnung des Grafen Ernst zu Holstein-Schaumburg von 1601.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Anja Kircher-Kannemann (19. August 2016). #Gemeinfreitag 2. Hof und Ordnung. Abgerufen am 28. April 2025 von https://doi.org/10.58079/pou5