Der Hof ist eine uns wesensfremde Sphäre, die zu erklären schwer fällt, was nicht zuletzt an den unzähligen und sich zum Teil wiedersprechenden Definitionen sichtbar wird, die es zum Hof gibt. Befragt man die Zeitgenossen der Höfe so sieht es nicht anders aus: Auch sie verstanden die höfische Sphäre nicht, wie man an der Aussage Walter Maps “Ich bin am Hof, ich spreche darüber, aber ich weiß nicht – weiß Gott – was das ist”[1], ablesen kann.
Hofordnungen in der Forschung
Um sich Höfen zu nähern gibt es viele verschiedene Ansatzpunkte, einer davon ist, sich mit ihren ureigenen überlieferten Quellen zu beschäftigen, in diesem Fall mit der Quellengattung der Hofordnungen. Erstaunlich ist, dass diese Quellengattung lange ein Schattendasein fristete und es eigentlich noch immer tut. Sucht man nach Editionen, so findet man bis heute nur eine wirklich große, die mehrere Territorien umfasst. Sie wurde in den Jahren 1905-07 vom Historiker Arthur Kern zusammengestellt.[2] Einzig Friedrich Carl von Moser hatte im 18. Jahrhundert in seinem Werk über das „Teutsche Hofrecht“[3] ebenfalls mehrere aus verschiedenen Territorien stammende Hofordnungen ediert.
Werner Paravicini versuchte in den 1990er Jahren hier Abhilfe zu schaffen und die Hofordnungen aus ihrem Dornröschenschlaf zu erwecken. Dabei beschäftigte er sich gemeinsam mit Holger Kruse mit den burgundischen Hofordnungen. Im Zuge der Edition dieser Hofordnungen und eines Symposiums, das 1996 stattfand, lieferte Paravicini eine erste Definition zur Quellengattung Hofordnung, die da lautet:
„Hofordnungen sind vom jeweiligen Herrn erlassene Bestimmungen, die feststellen, (1) welche Ämter es in seiner Haushaltung gibt, (2) wer sie innehaben soll, (3) mit welchem Gefolge beziehungsweise mit welcher Entlohnung sie zu versehen sind, (4) was zu tun ist und (5) in welcher Form dies zu geschehen hat.“[4]
Schon bei einem ersten groben Vergleich dieser Definition mit den Hofordnungen, die sich im deutschen Reichsgebiet finden, fällt auf, dass zahlreiche Teilbereiche, die Paravicini als notwendigen Inhalt einer Hofordnung bezeichnete, in diesen nicht vorkommen und auch die immer wieder geäußerte Ansicht, dass Hofordnungen auf Betreiben der Stände zur Kostenreduktion verfasst wurden, scheint auf die deutschen Ordnungen nicht zwingend zuzutreffen, denn wie ließen sich so Aussagen über die Angst vor Gift oder auch über das Verhalten an Karneval erklären?
Auch das Symposium, das versuchte eine allgemeingültige Definition hervorzubringen, war zumindest was dies betrifft nicht wirklich fruchtbringend. Zwar fiel auf, dass die Bezeichnung der Hofordnungen als Finanzordnungen nicht in allen Fällen haltbar war, doch anderslautende Begrifflichkeiten wie Zeremonialordnungen oder auch Regimentsordnungen wurden als ebenso wenig zutreffend erachtet. So kam es, dass Detlev Kraack andachte gar nicht mehr von Hofordnungen zu sprechen sondern stattdessen lieber von „Ordnungen des Hofes“.[5] Dieser verwirrende Stand der Forschung herrscht bis heute. Immerhin wurden inzwischen die kaiserlichen Hofordnungen ediert und ein weiteres Editionsprojekt der klevischen und auch der jülich-bergischen Hofordnungen[6] ist abgeschlossen worden, doch was eine Definition angeht hat sich nichts bewegt. Aus diesem Dilemma ergaben sich für mich die beiden Kernfragen meiner Arbeit:
1. Was sind Hofordnungen eigentlich und
2. Was beinhalten sie?
Um eine Antwort auf diese Fragen zu erhalten wählte ich, da die bisherigen Erfahrungen gezeigt hatten, dass die reine Durchsicht der Quellen alleine nicht ausreicht, eine zweiteilige Herangehensweise:
Hofordnungen in den Augen der Zeitgenossen
In einem ersten Teil stellte ich die genannten Fragen an die Zeitgenossen der Hofordnungen, um herauszufinden, ob sie definieren konnten, was eine Hofordnung ist und was sie beinhalten soll. Dabei zeigte sich, dass die Ordnung des Hofes seit den Zeiten Hinkmars von Reims ein Gegenstand des Interesses war.[7] Auch in den folgenden Jahrhunderten beschäftigten sich zahlreiche Autoren mit dieser Thematik, so auch regierende Häupter, wie etwa Elisabeth von Calenberg, die in einer Unterrichtung für ihren Sohn im Jahr 1545 detailliert die ihrer Ansicht nach notwendige Ordnung des Hofes beschrieb, inklusive aller wichtigen Amtsträger.[8] Noch weiter gingen Autoren wie Löhneysen[9], Florinus[10], Lünig[11] und Moser, die nicht nur, wie in den ersten beiden Fällen, Beispielordnungen ersannen, sondern auch, wie die letzten beiden Autoren, noch in Gebrauch befindliche Hofordnungen edierten.
1. Eine Ordnung, die nur allgemeine Regeln beinhaltet, die den Dienst am Hof ganz allgemein betreffen und die Ordnung bei Hof erhalten sollen.
2. Eine Ordnung, die über die allgemeinen Regeln hinaus auch Bestimmungen für jedes Amt des Hofes, wie z.B. Küche, Keller, Marstall etc. enthält.
3. Eine Ordnung, die zusätzlich genauere Bestimmungen für den Dienst eines jeden Dieners am Hof enthält.[16]
Offensichtlich war den Zeitgenossen also recht klar was eine Hofordnung war, wozu sie dienen und was sie beinhalten sollte, Wolfgang Ludwig Assum brachte die Hofordnung auf einen knappen Punkt: Sie sollte das „Gebiß“ sein, das den Hofangehörigen in den Mund gegeben werde.[17]
Das Zauberwort
So unterschiedlich die literarisch-wissenschaftlichen Traditionen waren, aus denen die genannten Werke stammten, es war letztlich ein Schlagwort, das sie alle prägte und das für sie alle die Basis der Welt und somit auch der höfischen Welt darstellte: die Ordnung!
Seit dem ersten Werk Hinkmars war es dieses Programmwort, das den Dreh- und Angelpunkt bildete. Paul Münch bezeichnete die Ordnung als „Zauberwort einer ganzen Epoche“[18] und meinte dabei das 17. Jahrhundert. Doch, wie hier gesehen, galt dieses „Zauberwort“ schon weit früher. War es zunächst die christliche und somit die von Gott in die Welt gegebene Ordnung nach der sich alle und alles zu richten hatte, so wurde es im Zuge der Aufklärung die vom Menschen ersonnene Ordnung, die zum Vorbild erhoben wurde, kurz gesagt: Die Ordnung wurde säkularisiert. Gleich blieb aber stets das Bild, das die umgebende Welt just in diesem Moment chaotisch und krisenhaft sei und durch Vorschriften und Gesetze, zunächst nach christlich-göttlichem Vorbild und später als vom menschlichen Verstand gegeben, geordnet werden müsste. Dabei wird vor allem der Hof als zu ordnender Teil der Gesellschaft hervorgehoben, da er – als pars pro toto – Vorbild für den Rest des Staates, des Territoriums und der Gesellschaft war. Damit wurden auch gleichzeitig zwei weitere Eckpfeiler der Gesellschaft festgeschrieben: die hierarchische Struktur und die Basistugend des Gehorsams, der allerorten gefordert wurde.
Waren die Ziele der Ordnung im Mittelalter und zu Beginn der Neuzeit noch das Seelenheil und die Gottgefälligkeit, so wandelten sich diese im Zuge der Aufklärung hin zu den Zielen der allgemeinen Wohlfahrt. Den tieferen Sinn der Hofordnung formulierten die bayerischen Räte einmal sehr treffend: dass nämlich „ain yeder herr bey seinen dieneren erkennt” werde und „daraus die merung unsers gnedigen herren reputation und chamerguets“ entstehe.[19] Die Ordnung war also auch aus Sicht des Fürsten wünschbar. Dabei war schon Christian Wolff klar, dass es nicht „leichte ist in seinem Hause gute Ordnung zu erhalten“[20] wohl nicht zuletzt daher wurden weder Autoren noch Fürsten müde immer wieder über Ordnungen zu schreiben und solche zu erstellen.
Die Auswertung der Hofordnungen
Nachdem nun also geklärt war, was die Zeitgenossen unter einer Hofordnung verstanden, wandte ich mich der Auswertung der Quellen selbst zu. Dabei dienten 122 Hofordnungen aus 47 Territorien des deutschen Reiches als Basis. Anhand eines Fragenkatalogs, der sich an dem Werner Paravicinis orientierte, wurden sie ausgewertet.
Daraus ergab sich, dass nicht wirklich zu klären ist, seit wann es Hofordnungen im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation gibt, die älteste zu ermittelnde jedenfalls stammt aus dem Jahr 1293. Das Recht Hofordnungen zu erlassen stand den Fürsten zu, die teilweise Räte, Stände und höfische Amtsträger zu Rate zogen. Nur in seltenen Fällen gingen die Ordnungen auf Betreiben von Ständen oder Räten zurück. Verfasst wurden die Hofordnungen primär für den engeren Hof, die Hofangehörigen also, die für den täglichen Dienst zuständig waren, denn es galt ihren Alltag zu organisieren und sie zu disziplinieren. Insbesondere in ausführlicheren Hofordnungen jedoch finden sich auch Personen, die dem weiteren Hof zuzurechnen sind, so dass man konstatieren kann, dass es im Grunde niemanden gibt, der nicht in einer Hofordnung irgendwann
Auch sind deutliche Beeinflussungen unter den Hofordnungen spürbar, so lehnten sich insbesondere die klevischen Hofordnungen unverkennbar an die burgundischen an und vor allem katholische Territorien neigten vielfach dazu die kaiserliche Hofordnung zu übernehmen. Einen besonderen Einfluss übten augenscheinlich auch die brandenburgischen Hofordnungen aus der Zeit Joachims und Johanns aus – so gibt es Amtsbezeichnungen, die durch sie quasi erfunden wurden und die von hier aus ihren Siegeszug durch nahezu alle protestantischen Territorien antraten.
Die Frage, ob es wirklich das Ziel war die Hofordnungen und die in ihnen enthaltenen Bestimmungen auch durchzusetzen ist eindeutig mit „Ja“ zu beantworten. Es gibt zahlreiche Quellen, die über Prozesse Auskunft geben, deren Ursache Vergehen gegen die Hofordnungen waren und auch zahlreiche Hofordnungen in denen auf Vergehen gegen ältere Hofordnungen und daraus resultierende Strafen berichtet wird.
Ob nun alle bisher als Hofordnungen bezeichneten Quellen auch tatsächlich solche sind und ob es Sinn macht diese auch weiterhin als Gattung so zu bezeichnen, ist die sicherlich schwierigste Frage, die in meiner Arbeit gestellt wurde. Betrachtet man die Bezeichnung “Hofordnung” als eine zeitgenössische Begrifflichkeit, so ist es sinnvoll sie auch weiterhin zu verwenden, denn wie zuvor gesehen war den Zeitgenossen sehr klar, was sie als Hofordnung bezeichnet sehen wollten. In der Forschung allerdings scheint vieles im Laufe der Zeit als Hofordnung typisiert worden zu sein, was im Grunde keine solche darstellt. Hier sollte dringend eine Schärfung des Begriffes und der Definition vorgenommen werden.
Auch die Frage, ob Hofordnungen ein Ausdruck des Zeitgeistes waren ist mit „Ja“ zu beantworten. Insbesondere im 17. Jahrhundert sind der christliche Lebenswandel sowie der Besuch der Gottesdienste in fast allen Ordnungen zu finden und es lässt sich eine zunehmende Konfessionalisierung nachweisen. Ab dem Ausgang des 17. Jahrhunderts nehmen zeremonielle Fragestellungen einen größeren Raum ein. Dies zeigt, dass Hofordnungen sehr wohl von den Themen ihrer Zeit beeinflusst und lange nicht so monolithisch waren, wie oft behauptet. Damit ist im Grunde auch schon geklärt, dass historische Ereignisse, wie etwa der 30-jährige Krieg oder die Reformation Einfluss auf Hofordnungen hatten, so findet sich beispielsweise keine einzige Ordnung, die vor dem Jahr 1517 den Besuch des Gottesdienstes bzw. der Messe thematisiert.
Konfessionell bedingte Unterschiede zwischen den Hofordnungen des Reiches gab es ebenso: So existierte etwa die Bezeichnung des „Hofjunkers“ nur an protestantischen Höfen und auch Strafen und religiöse Vorschriften finden sich in Hofordnungen protestantischer Territorien deutlich häufiger als in denen katholischer.
Den Analysen Werner Paravicinis folgend, sahen viele Historiker in den letzten Jahrzehnten die Hofordnungen als Finanzordnungen an und nur selten regte sich Wiederstand, der dann zumeist Zeremonialordnungen in eben jenen Quellen zu erkennen glaubte. Die hier vorgenommene Analyse legt die Schlussfolgerung nahe, dass die Hofordnungen weder das eine noch das andere waren. Zwar beinhalten viele von ihnen sowohl Angaben und Aussagen zu Finanzdingen, wie etwa Rechnungen oder sie behandeln zeremonielle Fragen, wie Sitzordnungen, aber letztlich geben Hofordnungen Anweisungen für das Verhalten der Hofangehörigen und verpflichten alle Personen am Hof primär auf einen christlichen Lebenswandel. Hofordnungen sind demzufolge nichts anderes als ein Ausdruck der „Guten Ordnung“.
Ob Hofordnungen nun einen Hof konstituieren, ob sie zwingende Notwendigkeit waren, ist nicht mit letzter Konsequenz zu klären, aber verschiedene Hinweise, wie auch die Ausführungen Carrachs[22], legen diesen Schluss nahe.
Dies alles zeigt, dass Hofordnungen eine sehr vielschichtige Quellengattung darstellen, die sich nicht mit einem einfachen Schlagwort wie Finanz- oder Zeremonialordnung beschreiben lässt.
[1] Walter MAP, De nugis curialium. Courtiers’ Trifles 1983, S. 2.
[2] Arthur KERN, Deutsche Hofordnungen des 16. und 17. Jahrhunderts, 2 Bde., Berlin 1905-1907 (Denkmäler der Deutschen Kulturgeschichte).
[3] Friedrich Carl von MOSER, Teutsches Hof-Recht in zwölf Büchern, 2 Bde., Frankfurt-Leipzig 1761.
[4] Werner PARAVICINI, Europäische Hofordnungen als Gattung und Quelle, in: Holger KRUSE, Werner PARAVICINI (Hg.), Höfe und Hofordnungen 1200-1600. 5. Symposium der Residenzen-Kommission der Akademie der Wissenschaften in Göttingen, Sigmaringen, 5. bis 8. Oktober 1996, Sigmaringen 1999 (Symposium der Residenzen-Kommission der Akademie der Wissenschaften in Göttingen, 5), S. 13–20, hier S. 14.
[5] Detlev KRAACK, Höfe und Hofordnungen. Kolloquiumsbericht, in: Mitteilungen der Residenzen-Kommission der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen (1996), S. 17–26, hier S. 18.
[6] Leider konnte die neue Edition der jülich-bergischen Hofordnungen nicht mehr in die Dissertation aufgenommen werden, da sie zu spät erfolgte. Ich werde mich aber bemühen die Auswertungen bzgl. dieser Hofordnungen nachzureichen. Die Edition erfolgte noch im Rahmen der Arbeiten der Residenzenkommission, s. Brigitte KASTEN und Margarete BRUCKHAUS (HG.), Die jülich-kleve-bergischen Hof-, Hofämter- und Regimentsordnungen 1456/1521 bis 1609 (Residenzenforschung, Bd. 26), Ostfildern 2015.
[7] HINKMAR VON REIMS, De Ordine Palatii, 1980 (MGH Fontes Iuris Germanici Antiqui, 3).
[8] Elisabeths Schrift findet sich im Anhang der von Tschackert verfassten Biographie, s. Paul TSCHACKERT, Herzogin Elisabeth von Münden (gest. 1558), geborene Markgräfin von Brandenburg. die erste Schriftstellerin aus dem Hause Brandenburg und aus dem braunschweigischen Hause, ihr Lebensgang und ihre Werke 1899 (Quellen und Darstellungen zur Geschichte Niedersachsens, 4), S. 22-44.
[9] Georg Engelhart LÖHNEYSEN, Aulico Politica. Darin gehandelt wird I. Von Erziehung und Information Junger Herrn, II. Vom Ampt / Tugend und Qualiter der Fürsten / und Bestellung derselben Räthe und Officirer. III. Von Bestellung der Concilien, die ein Fürst in seinem Lande haben muß, Remlingen 1622.
[10] Franciscus Philippus FLORINUS, Oeconomus prudens et legalis continuatus Oder Grosser Herren Stands und Adelicher Haus-Vatter bestehend aus fünf Büchern […] mit rechtlichen Anmerckungen auf allerhand vorgefallene Begebenheiten versehen, Nürnberg-Frankfurt-Leipzig 1751.
[11] Johann Christian LÜNIG, Theatrum Ceremoniale Historico-Politicum, 3 Bde. Leipzig 1719-1721.
[12] Veit Ludwig von SECKENDORFF, Teutscher Fürsten-Staat, Jena ND Aalen 1737 ND 1972.
[13] Ibid., S. 636.
[14] Ibid., S. 640f.
[15] Julius Bernhard von ROHR, Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Grossen Herren, Berlin ND Leipzig 1733 ND 1990, S. 231.
[16] Friedrich Carl von MOSER, Teutsches Hof-Recht in zwölf Büchern, 2 Bde., Frankfurt-Leipzig 1761, Bd. 1, S. 71f.
[17] Wolfgang Ludwig ASSUM, Kirchen Regiment= und Hauß=Spiegel. In welchem Aus dem Canonischen Buch Esther / Der hochbedrängten aber nicht übermochten Kirchen Gottes Eingentliches Contrafayr / So dann Weltlicher Potentaten Regierungs und Hofstaats Modell / In zweyen unterschiedenen Theilen deutlich für Augen gestellet wird., Nürnberg 1672, Teil 2, S. 153.
[18] Paul MÜNCH, Das Jahrhundert des Zwiespalts. Deutsche Geschichte 1600-1700, Stuttgart 1999, S. 67.
[19] Zitiert nach, Karl-Ludwig AY, Land und Fürst im alten Bayern. 16.-18. Jahrhundert, Regensburg 1988, S. 113.
[20] Christian WOLFF, Vernünftige Gedanken von dem gesellschaftlichen Leben der Menschen und insonderheit dem gemeinen Wesen, Frankfurt-Leipzig 41736, S. 147.
[21] Arthur KERN, Deutsche Hofordnungen des 16. und 17. Jahrhunderts, 2, Berlin 1905-1907 (Denkmäler der Deutschen Kulturgeschichte), Bd. 1, S. 34-82, ibid., Bd. 1, S. 1-34.
[22] Johann Philipp CARRACH, Grundsäze und Anmerkungen zur Käntnis des Teutschen Hofrechts, in: Wöchentliche Hallische Anzeigen (1755/1757), Sp. 807-817; Sp. 823-832; Sp. 844-853 und Sp. 457-472; Sp. 473-486; Sp. 489-499; Sp. 505-516; Sp. 521-538.
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Anja Kircher-Kannemann (25. November 2015). „Heilsame auffsicht und verfassung“. Hofordnungen vom Mittelalter bis zur Neuzeit. Hof und Ordnung. Abgerufen am 19. März 2025 von https://doi.org/10.58079/pou0